Gesetze / Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz
AVAG§ 36 Aussetzung des Beschwerdeverfahrens
Stand: 31.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVAG%202001/36#abs-1 (1) Das Oberlandesgericht kann auf Antrag des Verpflichteten seine Entscheidung über die Beschwerde gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung aussetzen, wenn gegen die Entscheidung im Ursprungsstaat ein ordentliches Rechtsmittel eingelegt oder die Frist hierfür noch nicht verstrichen ist; im letzteren Falle kann das Oberlandesgericht eine Frist bestimmen, innerhalb deren das Rechtsmittel einzulegen ist. Das Gericht kann die Zwangsvollstreckung auch von einer Sicherheitsleistung abhängig machen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVAG%202001/36#abs-2 (2) Absatz 1 ist im Verfahren auf Feststellung der Anerkennung einer Entscheidung (§§ 25 und 26) entsprechend anzuwenden.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 36 AVAG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 21.09.2006 – IX ZB 217/05
- OLG Düsseldorf, 08.09.2016 – I-3 W 316/15
- OLG Rostock, 30.07.2014 – 1 W 40/14
- OLG Düsseldorf, 29.09.2006 – I-3 W 156/06
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.